Wir helfen unseren Kunden bei der Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Wir führen alle arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch. In unserem Räumen und bei Bedarf direkt bei Ihnen im Unternehmen. Arbeitsschutzausschuss (ASA) Sitzung und Begehungen in Ihrem Betrieb gehören zu unserem Leistungsspektrum selbstverständlich dazu. Sprechen Sie uns an, wir finden auch eine Lösung für Sie.
Seit dem 4. Quartal 2022 sind neue Empfehlungen der DGUV verfügbar. Die alten Bezeichnungen der Vorsorgeuntersuchungen wurden durch Neue abgelöst. Die Änderungen finden Sie im verlinkten Artikel: Artikel in der DGUV Forum Ausgabe 4/2022 „Neues Standardwerk für Arbeitsmedizin“
G 1.1 (G1.1) – Silikogener Staub
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Silikogener Staub (bisheriger DGUV Grundsatz: G 1.1 (G1.1) – Mineralischer Staub (Silikogenhaltiger Staub)) ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit silikogenem (quarzhaltigem) Staub. Bei Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die Vorsorgeuntersuchung Silikogener Staub in der Regel als Pflichtuntersuchung durchzuführen, bei nur geringer Exposition anzubieten.
G 1.4 (G1.4) – Staubbelastung
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Staubbelastung (bisheriger DGUV Grundsatz: G 1.4 (G1.4) Staubbelastung (allgemein) ) ist bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit Stäuben allgemeiner Herkunft anzubieten.
G 20 (G20) – Lärm
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 20 (Lärm I) ist vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen!), wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten entsteht. Die Auslöseschwelle für eine mögliche Lärmschädigung liegt bei 85dB und kann schon bei einer halbstündigen Tätigkeit im Lärmbereich eintreten.
G 24 (G24) – Gefährdung der Haut
Bei beruflichen Tätigkeiten, welche in besonderem Maße zu einer Irritation oder Schädigung der Haut führen können, muss der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung nach G 24 Haut anbieten (sog. Angebotsuntersuchung).
G 26 (G26) – Atemschutzgeräte (Vorsorge)
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).
G 30 (G30) – Hitzearbeiten
Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind.
G 37 (G37) – Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor und Mobiltelefon. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt.
G 40 (G40) – Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein
Die Gefahrstoffverordnung verlangt beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Im Anhang der Gefahrstoffverordnung sind die krebserzeugenden Gefahrstoffe aufgeführt, z.B. 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin).
G 46 (G46) – Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen
Trotz oder gerade wegen unserer immer mehr technisierten Arbeitswelt machen Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems immer noch 25% aller Arbeitsunfähigkeitstage aus und stellen die zweithäufigste Ursache für Frühverrentungen dar.
G 1.2 (G1.2) – Asbest
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Asbest ( Bisheriger DGUV Grundsatz: G 1.2 (G1.2) – Mineralischer Staub (Asbesthaltiger Staub) ) sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (EG-Grenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG), Expositionsbegrenzungswert nach TRGS 505 0,1 mg/m3) nicht eingehalten wird (Pflichtuntersuchung).
G 2 (G2) – Blei und anorganische Bleiverbindungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (EG-Grenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG), Expositionsbegrenzungswert nach TRGS 505 0,1 mg/m3) nicht eingehalten wird (Pflichtuntersuchung).
G 21 (G21) – Kältearbeiten
Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Kältearbeitsplätzen angeboten werden (Angebotsuntersuchung). Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in besonders kalter Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit der Gefahr für Erfrierungen verbunden sind. Bei Tätigkeiten unter -25°C ist die Untersuchung Pflicht (Pflichtuntersuchung).
G 25 (G25) – Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen.
G 27 (G27) – Isocyanate
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Isocyanaten (isocyanathaltigen Stoffe oder Stoffmischungen, Poyurethanen (PUR) et al.) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht (sicher) eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
G 33 (G33) – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen besteht.
G 38 (G38) – Nickel und Nickelverbindungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit (höherer) Exposition mit Nickel oder seinen Verbindungen oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen besteht.
G 41 (G41) – Arbeiten mit Absturzgefahr
Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Anhaltspunkte für Höhenarbeiten oder Absturzgefahren ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung, muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden (Angebotsuntersuchung). Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auch auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (Wunschuntersuchung).
Arbeitsmedizinische Untersuchung bei Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
G 1.3 (G1.3) – Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen (Faserstäube Kategorie 1A oder 1B) (Bisheriger DGUV Grundsatz: G1.3 (G1.3) Mineralischer Staub, Teil 3: Künstlicher mineralischer Faserstaub 1.3 der Kategorie 1A oder 1B (Aluminiumsilikatwolle) ) ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit künstlichem mineralischem Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z.B. Aluminiumsilikatwolle.
G 8 (G8) – Benzol
Die arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) G 8 (G8) Benzol ist arbeitgeberseitig denjenigen Beschäftigten anzubieten, welche gelegentlichen beruflichen Umgang mit Benzol oder Benzolgemischen, z.B. Vergaserkraftstoffen haben. Im Abschnitt 4.1 der BGI/GUV-I 504-8 sind beispielhaft Arbeitsverfahren bzw. –bereiche mit höherer Exposition (regelmäßige Tätigkeit) aufgeführt, bei denen in der Regel die G 8 Benzol eine Pflichtuntersuchung darstellt:
G 23 (G23) – Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende, irritierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können.
G 26 (G26) – Atemschutzgeräte (Eignung)
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).
G 29 (G29) – Toluol und Xylol
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylolen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
G 35 (G35) – Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen
Arbeitsaufenthalte im Ausland können besondere Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Neben tropentypischen Infektionen wie Malaria und Denguefieber sorgen oft auch die schlechteren hygienischen Bedingungen, extreme Klimaverhältnisse und ein erhöhtes Unfallrisiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen.
G 39 (G39) – Schweißen und Trennen von Metallen
Personen mit Schweißrauchkontakt, bei denen die Luftgrenzwerte bestimmter Gefahrstoffe (z.B. Blei, Chrom-VI-Verbindungen, Nickel) überschritten werden könnten (Angebotsuntersuchung) oder überschritten werden (Pflichtuntersuchung) sind nach G 39 Schweißräuche zu untersuchen. Je nach Exposition ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 39 durch die nach G 15 Chrom bzw. G 18 Nickel zu ergänzen.
G 42 (G42) – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42 (BioStoffV) sind seitens des Arbeitgebers zu veranlassen (Pflichtuntersuchung!) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen.
Arbeitsmedizinische Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV)
Diese Untersuchung ist erforderlich, wenn eine Person im Kontrollbereich nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung tätig ist (Pflichtuntersuchung). Das Ergebnis der Untersuchung sowie ggf. der Atemschutzuntersuchung nach G 26.3, z.B. bei Tätigkeiten in AKW, ist in der Beurteilung nach §61 StrlSchV zu dokumentieren.
Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die medizinischen und psychologischen Anforderungen an die Fahreignung in Deutschland. Abhängig von der Führerscheinklasse und individuellen Voraussetzungen (z. B. gesundheitliche Einschränkungen oder berufliche Anforderungen) müssen Bewerber*innen bestimmte Untersuchungen absolvieren, um ihre körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen.

