G 40 (G40) – Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein

Bisheriger DGUV Grundsatz: G 39 (G39) – Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe – allgemein

Die Gefahrstoffverordnung  verlangt beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Im Anhang der Gefahrstoffverordnung sind die krebserzeugenden Gefahrstoffe aufgeführt, z.B. 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin). Der Grundsatz Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein G 40 (G40) gibt Anhaltspunkte, um lokale oder systemische Veränderungen und Erkrankungen, die durch krebserzeugende Gefahrstoffe (allgemein) entstehen können, frühzeitig zu erkennen. Er soll immer dann Verwendung finden, wenn eine Tätigkeit mit Exposition (aber unterhalb AGW) besteht (Angebotsuntersuchung) oder überschritten wird (Pflichtuntersuchung). Dabei ist insbesondere auch die Hautresorption zu berücksichtigen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
  • ggf. Rö-Thorax (extern)
  • ggf. weitere spezielle Labor- und/oder medizintechnische Untersuchungen
  • ggf. Biomonitoring

Untersuchungsfristen: 12-36 Monate (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

Links:

Untersuchungsinhalte Arbeitsmedizin (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter – Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

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