G 30 (G30) – Hitzearbeiten

Bisheriger DGUV Grundsatz: G 30 (G30) – Hitzearbeiten

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind. Damit stellt die Untersuchung G 30 (G30) Hitzearbeiten in den überwiegenden Fällen eine Pflichtuntersuchung dar, mit welcher der Arbeitnehmer seine Eignung für die Tätigkeit nachweisen muss.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Körperliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
  • Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)
  • EKG und Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
  • Lungenfunktion
  • ggf. zus. Röntgen-Lunge (digital)

Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, bis 50 Jahre alle 60 Monate, ab 50. Lj. alle 24 Monate

Anm.: Mit den Vorsorgeuntersuchungen nach G 26.2 und 26.3 bzw. G 41 sind die Inhalte der o.g. G 30 Hitzearbeiten ebenfalls erfüllt.

Links:

Untersuchungsinhalte Arbeitsmedizin (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

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