Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können

Bisheriger DGUV Grundsatz: G 23 (G23) – Obstruktive Atemwegserkrankungen

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende, irritierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können. Bei Mitarbeitern, die atemwegsreizenden oder -sensibilisierenden Arbeitsstoffen in erhöhtem Maße ausgesetzt sind, können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Grundsatz Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können (bisheriger DGUV Grundsatz: G 23 (G23) Obstruktive Atemwegserkrankungen) angezeigt sein. Die Feststellung einer erhöhten Gefährdung stützt sich dabei nicht allein auf die Einhaltung vorhandener Luftgrenzwerte, da diese in der Regel die gesundheitsgefährdenden sensibilisierenden Wirkungen nicht berücksichtigen, sondern hierbei sind in besonderem Maße individuelle Dispositionen der Mitarbeiter (Hyperreagibilität, Allergie) zu berücksichtigen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 ist i.A. eine sog. Angebotsuntersuchung, wird jedoch im Krankheitsfall zu einer Pflichtuntersuchung (ähnlich dem Grundsatz G 24 – Hautbelastende Tätigkeiten). Bei wiederholtem schlechtem Untersuchungsergebnis sowie entsprechendem klinischen Befund ist eine sog. Berufskrankheiten-Anzeige (Meldebogen UnternehmerMeldebogen Arzt) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu veranlassen.

Hauptauslöser sind Tätigkeiten mit:

  • Unausgehärteten Epoxidharze (Dicarbonsäureanhydride)
  • Unausgehärteten Kunstharze (Ethylendiamin)
  • Beryllium (Flug- und Raumfahrtindustrie, Leuchtstoffröhrenherstellung, Werkzeugindustrie)
  • Cobalt (Glas-, Keramik-, Emaille-, Metallindustrie, Hartmetallherstellung)
  • Nickel (Galvanik, Schweißräuche)
  • Platin und Platinverbindungen (Katalysatorherstellung)
  • Chromatieren, Phosphatieren, Eloxieren, Beizen, Verzinken, Vernickeln, Vermessingen
  • Entfetten und Anti-Korrosionsschutz
  • Abbeizen und Ablaugen
  • Isocyanate (z.B. Klebstoffe)
  • Klebstoffen, Vorstrichen, Grundierungen
  • Anstreichen und Beschichten (Farben, Lacke etc.)
  • Holzschutzmitteln
  • Persulfaten (Blondiermittel)
  • Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
  • Duftstoffen
  • Pflanzlichen Stoffe, z.B. Getreide- und Futtermittel, Hölzer, Mehl, Naturgummilatex, Zier- und Nutzpflanzen, Kräuter
  • Tierischen Stoffe, z.B. Haare, Borsten, Federn, Horn, Kot, Urin, Milben (Vorrats-, Hausstaub-, Spinnmilben), Schimmelpilze wie Aspergillus spp., Penicillium spp., Cladosporium spp., Alternaria spp.

Bei Tätigkeiten mit besonderen Stäuben werden folgende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angewandt:

Durchführung der Untersuchung:

  • Anamnese und Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Inspektion der oberen Luftwege und Auskultation der Lunge)
  • Spirometrie (Lungenfunktionstest) inkl. Flußvolumenkurve, nach Möglichkeit vor und nach Exposition
  • ggf. arterielle Pulsoximetrie
  • ggf. Histamin-Provokationstest
  • ggf. Rö-Thorax
  • ggf. spezielle Allergie-Testung

Dauer: 30 Minuten

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, 1. Nachuntersuchung nach 12 Monaten, weitere Nachuntersuchungen nach 12-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit

Links:

Untersuchungsinhalte Arbeitsmedizin (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Atemreizende (irritative und toxische) Stoffe (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Atemwegssensibilisiernde Stoffe (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Platinverbindungen (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Unausgehärtete Epoxidharze (DGUV) (PDF)

Tätigkeiten mit Epoxidharzen (GUV-Regel) (PDF)

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